Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erbringung von Leistungen der Elektroinstallation und Gebäudeautomation der SVO Tiemann electric GmbH

1. Vorbemerkung
(1) Für sämtlichen Elektroinstallationen sowie Leistungen zur Errichtung, Neuherstellung, Anpassung, Ergänzung und Modernisierung von Anlagen der Gebäudeautomation gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen („AVB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir (im Folgenden „Auftragnehmer“, kurz: „AN“ genannt) mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“, kurz: „AG“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Für weitere Leistungen gelten Besondere Vertragsbedingungen („BVB“), die diese AVB ergänzen.

(2) Diese AVB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. 

(3) Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der AN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der AN auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Sofern hier nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. 

2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
(1) Ein Angebot ist für die im Angebot genannte Frist gültig. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird, ist das Angebot dreizig (30) Tage lang gültig, beginnend ab dem im Angebot genannten Datum. 

(2) Wenn ein Auftrag vom Angebot abweicht, wird der Auftrag mit der schriftlichen Bestätigung durch den AN wirksam. 

(3) Der Vertrag gilt je nach betreffendem Fall als geschlossen 
(a) nach Annahme des noch gültigen Angebots,
(b) nach Unterzeichnung des abweichenden Auftrags durch den AN oder 
(c) nach Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertragsdokuments.

(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen des AN vor Abschluss desVertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(6) Verkaufsangestellten, Fachberater und Außendienstmitarbeiter des AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die von dem Inhalt des schriftlichen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen abweichen.

(7) Der AN behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihmabgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des ANweder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des AN diese Gegenstände vollständig an den AN zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom AG im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Ausführung der Leistung
(1) Sofern die Ausführung der beauftragten Leistungen die Erstellung von Planungsunterlagen erfordert, sind die von dem AN erstellten Planungsunterlagen dem AG vor Ausführungsbeginn zur Prüfung/Freigabe vorzulegen. Dem AG steht für die sorgfältige Prüfung und schriftliche Freigabe der Planungsunterlagen ein Zeitraum von 10 Werktagen (Mo. – Sa.) zur Verfügung. Nach Ablauf von 10 Werktagen seit Übergabe der Planungsunterlagen gilt die Freigabe als erteilt.

(2) Die in dem Angebot/Vertrag festgelegten Fabrikate und Materialien sind beispielhaft. Der AN darf diese durch im wesentlichen gleichwertige Fabrikate und Materialien austauschen. 

(3) Der AN kann vor Bestellung der Materialien verlangen, dass eine Bemusterung - am Ort seiner Wahl - stattzufinden hat.

(4) Vom AN mitgeteilte Termine für die Leistung sind stets unverbindlich, es sei denn es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt.

4. Leistungsänderungen
(1) Die Anordnung von Leistungsänderungen i. S. d. § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB (“Leistungsänderungen“) und deren Vergütung richten sich ausschließlich nach §§ 650 b BGB ff.

(2) Auch für angeordnete Leistungsänderungen gelten dieseVertragsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

5. Pflichten des AG
(1) Der AG trägt sämtliche Energie- und Wasserkosten für die dem AN übertragenen Arbeiten, Kanalgebühren sowie die Unterhaltung der Wasser-und Stromanschlüsse und Entnahmestellen.

(2) Soweit es sachdienlich ist, dass der AN fremde Nachbargrundstücke für die Durchführung seiner Leistungen in Anspruch nehmen will, ist der AG verpflichtet, die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer einzuholen.

(3) Der AG wird für die Sicherung aller erbrachten Leistungen, Materialien und Arbeitsgeräte vor Beschädigung und Diebstahl sorgen, auch während etwaiger Unterbrechungen der Baumaßnahme.

6. Nachunternehmereinsatz 
(1) Der AG stimmt hiermit der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Ausführung der Vertragsleistung auf Dritte (nachfolgend auch "Nachunternehmer" genannt) zu. Im Einzelfall kann er Nachunternehmer aus wichtigem Grund ablehnen. Der AN wird den AG über eine Beauftragung von Nachunternehmern auf Nachfrage des AG informieren.

(2) Der AN tritt dem AG bereits jetzt sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche gegen seine Nachunternehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, und gegen seine Lieferanten, die Sachen für dieses Bauvorhaben geliefert haben, zur Sicherung der Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AGs aus diesem Vertrag ab. Die Abtretung steht jeweils unter der auflösenden Bedingung, dass der AG den AN in Anspruch nimmt, nachdem er den Dritten außergerichtlich in Anspruch genommen hat (vgl. Ziff.10 Abs. 4).

7. Abnahme
(1) Sind die Vertragsleistungen vertragsgemäß hergestellt, so erfolgt die Abnahme durch den AG. 

(2) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen.

(3) Wird keine Abnahme verlangt und hat der AG die Leistung in Benutzung genommen (z.B. die PV-Anlage in Betrieb genommen), so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. 

8. Vergütung
(1) Die Leistungen der Auftragnehmerin werden auf der Grundlage der im Angebot aufgeführten Preise vergütet. 

(2) Der AG ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.

(3) Für geänderte/zusätzliche Leistungen steht dem AN eine darüber hinausgehende Vergütung zu, vgl. Ziff. 4.

9. Abrechnung und Zahlung 
(1) Der AN wird Abschlagsrechnungen in regelmäßigen Abständen stellen. 

(2) Als zur Abschlagszahlung berechtigende Leistung gelten auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie auf der Baustelle angelieferte Stoffe und Bauteile, wenn dem AG nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

(3) Abschlagszahlungen werden 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

(4) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.

10. Gewährleistung
(1) Der AN haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werkvertrag, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach S. 1 gilt nicht für die Haftung für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch den AN. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(3) Der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen ihm die weiteren Mängelrechte auf Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu.

(4) Soweit ein Dritter Leistungen für das Bauvorhaben erbracht hat und dem AG die Gewährleistungsansprüche des AN abgetreten wurden (Vgl. Ziff. 6 Abs. 2), haftet der AN subsidiär, d.h. nur für den Fall, dass der AG seine Ansprüche nicht außergerichtlich gegen den Dritten durchsetzen kann.

(5) Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt zu verlangen.

(6) Ansprüche wegen Mängeln gegen den AN stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar.

11. Haftung 
(1) Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben unberührt.

12. Kündigung
(1) Es gelten ausschließlich die § 648 und § 648a BGB. Eine Teilkündigung für einzelne Gewerke oder abgrenzbare Teile innerhalb eines Gewerkes wird ausgeschlossen. 

(2) § 648a Abs. 4 BGB findet auch im Rahmen des § 648 BGB entsprechende Anwendung. 

(3) Verlangt eine Partei eine Leistungsfeststellung gem. § 648 a Abs. 4 BGB, so hat diese Leistungsfeststellung binnen 5 Werktagen nach dem Zugang des Verlangens zu erfolgen.

13. Aufrechnung und Leistungsverweigerung
(1) Die Aufrechnung des AGs gegen Ansprüche des ANs ist ausgeschlossen, es sei denn, mindestens einer der folgenden Fälle ist gegeben:

(a) Die Forderung des AGs ist unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt.
(b) Die Forderung des AGs ist synallagmatisch mit der Forderung des ANs verknüpft.

(2) Zurückbehaltungsrechte des AG sind ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdemselben Vertragsverhältnis, aus dem die Forderung des AN stammt,beruhen.

14. Datenschutz
(1) Der AN legt großen Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes entsprechend den geltenden Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Alle Mitarbeitenden werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt und auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet.

(2) Für die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags werden personenbezogene Daten beim AN erhoben. Das sind regelmäßig der Name, die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Die personenbezogenen Daten werden nach dem Grundsatz der Zweckbindung (Abwicklung des Vertrags), d. h. nur zu dem Zweck verarbeitet, zu dem sie beim AN erfasst wurden und die Vertraulichkeit und Integrität durch technische und organisatorische Maßnahmen, v. a. vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Nach Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses und unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen (gesetzliche, zum Beispiel handels- und steuerrechtliche Archivierungspflichten; vertragliche, zum Beispiel wegen Gewährleistungsansprüchen) werden die gespeicherten Daten gelöscht.

(4) Soweit zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags erforderlich, werden Daten an den zuständigen Netzbetreiber übermittelt. Wenn der AG die Eintragung ins Marktstammdatenregister beauftragt, übermittelt der AN die entsprechenden Daten an die zuständigen Behörden.

(5) Darüber hinaus werden personenbezogene Daten an Dritte über die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags hinaus nur bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung übermittelt bzw. wenn die Betroffenen bzw. der AG ausdrücklich darin eingewilligt haben.

(6) Der Betroffene hat die Rechte auf Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Löschung, Berichtigung und Übertragung dieser Da-ten. Sofern die Verarbeitung der Daten auf einer Einwilligung beruht, hat der Betroffene das Recht, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sofern die Verarbeitung der Daten aus einem berechtigten Interesse des AG erfolgt, kann der Betroffene der weiteren Verarbeitung widersprechen. Darüber hinaus kann der Betroffene sich auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren.

15. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Celle. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Gerichtsort, der für den Firmensitz des AN zuständig ist.

(2) Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung(unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). Sofern der AN zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als Deutschland hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Staates von der vorstehend getroffenen Rechtswahl unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bedingung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Re-gelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: August 2024

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Einrichtung und Bereitstellung des Energiemanagement-Systems („SVO | cor E“) der SVO Tiemann electric GmbH

1. Anwendungsbereich
(1) Diese BVB für die Überlassung, Einrichtung und den Betrieb des Smart-Home-Energiemanagement-Systems „SVO ǀ cor E“ (nachfolgend auch „das System“) gelten zusammen mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Leistungen der Gebäudeautomation („AVB“).

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BVB und den AVB gehen die Bestimmungen der BVB vor.

2. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser BVB ist die Überlassung, Einrichtung, Inbetriebnahme und der Betrieb von SVO ǀ cor E durch den AN für den AG. 

(2) SVO ǀ cor E ermöglicht dem AG, den Stromfluss zwischen den angeschlossenen, energieerzeugenden und -verbrauchenden Geräten im Gebäude zu steuern, um den Energieverbrauch zu optimieren.

(3) Der AN weist darauf hin, dass das Einsparpotential zusätzlich mit einem dynamischen Stromtarif maximiert werden kann. Der Abschluss eines Stromliefervertrages liegt in dem alleinigen Verantwortungsbereich des AG. 

3. Voraussetzung für die Nutzung von SVO ǀ cor E
(1) Der AG wird sich vor der Beauftragung des AN darüber informieren, ob das SVO ǀ cor E mit Anlagen der Gebäudeautomation, die nicht zuvor vom AG verbaut wurden, interoperabel ist. 

(2) Der AG muss für die Einrichtung und den Betrieb des Systems Zugang zum Stromnetz, eine Internetverbindung und ein Netzkabel dauerhaft bereitstellen.

(3) Die Steuerung des SVO ǀ cor E erfolgt über die Loxone-App der Loxone Electronics GmbH. Über die App können auch die Daten zur Stromerzeugung und des -verbrauchs aus der Anlagen eingesehen werden. Zur Benutzung der App bedarf der Kunde eines mobilen Endgeräts (Smartphone oder Tablet mit einer aktuellen Version des IOS- oder Android-Betriebssystems) mit Internetzugang. Die App steht zum kostenlosen Download in den entsprechenden App-Stores bereit. Es obliegt dem AN, die App herunterzuladen.

(4) Sofern die Bedienung des Systems nach Vertragsschluss umgestellt wird und über eine andere App erfolgen soll, wird der AG den AN vor der Umstellung rechtzeitig  schriftlich informieren. Es obliegt dem AN, die App auf sein mobiles Endgerät herunterzuladen.

4. Leistungsumfang
(1) Der AN liefert die erforderlichen Hardwarekomponenten („Gateway“). Das Eigentum an dem Gateway geht erst mit vollständiger Leistung des Kaufpreises an den AG über. 

(2) Der Leistungsumfang umfasst die Bereitstellung der auf dem Gateway vorinstallierten Software (nachfolgend auch „Firmware“). Die Firmware wird als integraler Bestandteil des Gateways im Objektcode zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

(3) Der AN übernimmt die Vernetzung des Gateways mit den vorhandenen und kompatiblen Anlagen-Komponenten (PV-Anlage, Batteriespeicher, Wallbox, Wärmepumpe etc.) in dem vertraglich vereinbarten Umfang.

(4) Der AN übernimmt darüber hinaus den Betrieb des Gateways sowie die Wartung des Systems und unterstützt den AG bei der Problembehandlung. Es gelten die Bestimmungen des Service Level Agreements (SLA).

(5) Die vertraglichen Leistungen sind auf Systemkomponenten beschränkt, die der AG zuvor vom AN erworben hat.

(6) Dem AG ist bekannt, das der AN keine Gewähr dafür übernimmt, dass der Hersteller Aktualisierungen für die Software bereitstellt. 

5. Leistungsfristen
(1) Die Leistungszeit wird individuell mit dem AN vereinbart. Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn der AG diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. 

(2) Die Fristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der AG ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, es sei denn der AN hat die Verzögerung zu vertreten.

6. Nutzungsrechte
(1) Der AN räumt dem AG mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises für das Gateway das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Firmwarebestimmungsgemäß zum Zwecke der Überwachung und Steuerung des Stromflusses zu nutzen. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf alle Softwareupdates, die der AN ggf. zur Verfügung stellt.

(2) Die Software darf ausschließlich auf dem Gerät verwendet werden, auf dem sie geliefert wird. Dem AG ist es insbesondere nicht gestattet, die Software auf anderen als den zur Verfügung gestellten Geräten zu installieren, Kopien für Dritte zu erstellen und die Software zu verändern. Im Übrigen gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers, deren Geltung der AG mit Nutzung der Software akzeptiert. 

(3) Darüber hinaus ist der AG nur dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist (§§ 69d, 69e UrhG). 

7. Pflichten des AG
(1) Der AG ist verpflichtet, dem AN nach erfolgter Terminabsprache zum Zwecke der Einrichtung des Systems uneingeschränkten Zugang zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere zu seinem Zählerschrank und den relevanten Anlagen-Komponenten, zu gewähren. Trifft der AN den AG zum vereinbarten Termin nicht an, behält sich der AN vor, seine Mehrkosten, insbesondere die Kosten, die ihm durch Wartezeiten und/oder vergebliche Anfahrten, entstanden sind, zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung zu stellen.

(2) Der AG ist, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, zum sorgsamen Umgang mit den ihm überlassenen Hardwarekomponenten („Vorbehaltsware“) verpflichtet. Der AG hat den AN unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den dem AN entstehenden Ausfall.

(3) Sofern der Hersteller der Software funktionserhaltende Aktualisierungen sowie Sicherheits-Updates zur Verfügung stellt, obliegt es dem AG die bereitgestellten Updates in angemessener Zeit zu installieren. 

8. Gewährleistung
(1) Der AN haftet für Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Hardware nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der AG hat zuerst sein Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen ihm die weiteren Mängelrechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu.

(3) Der AG hat die Wahl, ob er Nachlieferung oder Nachbesserung verlangt.Der AN ist berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt. 

(4) Die Haftung des AN entfällt, wenn der AG auf das Gateway nicht freigegebene Software aufspielt, nicht vertragsgemäße und nicht vom AN autorisierte Änderungen an der Firmware oder technische Änderungen an der gelieferten Hardware vornimmt, sofern durch die technischen Änderungen die Funktionalität des Systems beeinträchtigt wird.

9. Haftung
(1) Der AN haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. Soweit der AN eine Garantie übernommen hat, haftet der AN auch im Rahmen dieser Garantie.

(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht); ansonsten ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit danach eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht, ist diese Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der AG demgegenüber nur im Falle einfache Fahrlässigkeit und sofern der Kunde regelmäßig Datensicherungen auf externen Speichermedien vorgenommen hat.

10. Höhere Gewalt
(1) Der AN haftet nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung seiner Leistungspflicht, wenn er infolge von Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, unvorhersehbarer Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen, unvorhersehbare Handlungen durch Dritte, die nicht im Auftrag des AN handeln, von dem AN nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets (Netzausfälle) und sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die der AN nicht zu vertreten hat oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des AG ausstehen, in derAuftragsdurchführung behindert ist. 

(2) Sofern der AN Lieferfristen oder Liefertermine aus vorgenannten Gründen nicht einhalten kann, gelten die Fristen/Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Der AN wird den AG umgehend über die Behinderung informieren.

11. Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Die Leistungen des AN werden auf der Grundlage der im Angebot aufgeführten Preise und, sofern die vertragsgegenständlichen Leistungen nach Arbeitsaufwand vergütet werden, auf der Grundlage der im Angebot aufgeführten Stundensätze vergütet. Serviceleistungen im Rahmen eines Gewährleistungsfalles sind für den AG kostenlos.

(2) Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen wird zu Beginn des Folgemonats für den vorausgegangenen Monat in Rechnung gestellt. 

(3) Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang und, sofern die Abrechnung nach Aufwand erfolgt, nach Vorlage entsprechender Tätigkeitsnachweise zur Zahlung fällig. 

(4) Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, die Leistungen auszusetzen. Die Zahlungspflicht des AG bleibt hiervon unberührt.

12. Preisanpassungen
(1) Der AN ist berechtigt, die geltenden Preise und Stundensätze mit Wirkung für die Zukunft nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, um die dem AN entstehenden Kosten oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen, wie etwa gestiegener Mindestlohn, gestiegene Bezugskosten …   

(2) Der AN wird den AG über die geplanten Preisänderungen spätestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform (z.B. per E-Mail) informieren.

(3) Der AG hat die Möglichkeit, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gilt die Zustimmung in die geänderten Preise als erteilt. Die geänderten Preise haben für den AG dann ab dem Tag des Fristablaufs Geltung. Eine Preisanpassung wird frühestens nach Ablauf von vier Monate nach Vertragsschluss wirksam.

(4) Der AN wird den AG mit der Mitteilung noch einmal gesondert auf die Möglichkeit des Widerrufs sowie die Bedeutung des Schweigens hinweisen.

(5) Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

13. Laufzeit und Kündigung
(1) Vorbehaltlich individueller Vereinbarungen ist der Vertrag in Bezug auf den Betrieb und die Wartung des Systems auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Leistungen können beiderseits mit einer Frist von einem Monatengekündigt werden.

(2) Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

Stand: August 2024

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